Ein Jahr alter Prüfbericht: Kölns Panne im Transparenzportal
Ein längst gelöschter Kontrollbericht stand wieder online, die Wirtin verlor Reservierungen. Die Stadt räumt den Fehler ein, die IG Gastro warnt vor einer Prangerwirkung.
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In den meisten Küchen hängt neben der Kühlhaustür ein Klemmbrett. Darauf trägt am frühen Morgen jemand Temperaturen ein, handschriftlich, Zeile für Zeile, daneben das Reinigungsprotokoll mit einem Kreuzchen pro erledigtem Punkt. So sieht Lebensmittelsicherheit im Alltag aus: unspektakulär, wiederholt, langweilig. Sichtbar wird sie erst, wenn etwas schiefgeht. In Köln ist Anfang Juni etwas schiefgegangen – allerdings nicht in einer Küche, sondern in einem Amt.
Auf dem Portal lebensmitteltransparenz.nrw tauchte in diesen Tagen ein rund ein Jahr alter Prüfbericht zu einem Lokal in der Kölner Innenstadt auf. Auftauchen durfte er dort nicht mehr: Datensätze müssen nach den gesetzlichen Vorgaben spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung automatisch entfernt werden. Öffentlich wurde der Fall, weil die Kölner Lokalredaktion von t-online die Stadt darauf hinwies und am 12. Juni darüber berichtete. Das Verbraucherschutzamt räumte den Fehler ein.
Sechs Monate sind die Grenze, der Bericht war rund ein Jahr alt
Das Portal ist keine Kölner Erfindung, sondern eine Landeseinrichtung. Veröffentlicht werden dort Informationen im Sinne des Paragrafen 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, eingestellt von den Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, jeweils in eigener Verantwortung. Das Land stellt die Technik, die Verantwortung für den einzelnen Eintrag liegt vor Ort. Genau deshalb landete dieser Fehler auch nicht in Düsseldorf, sondern in Köln.
Bis ein Eintrag erscheint, vergeht üblicherweise einige Zeit. Vor jeder Veröffentlichung ist eine Anhörung der Betroffenen vorgeschrieben, was zwischen Kontrolle und Veröffentlichung oft mehrere Wochen bis Monate liegen lässt. Danach beginnt die Sechs-Monats-Frist. Und es gibt eine Schwelle: Wird ein behördlich verhängtes Bußgeld gerichtlich auf unter 350 Euro gesenkt, erscheint der Eintrag auf der Plattform überhaupt nicht. Das Verfahren ist also durchaus auf Verhältnismäßigkeit angelegt – wenn es eingehalten wird.
Die Anhörung ist dabei mehr als eine Formalie. Der Betrieb darf sich vor der Veröffentlichung äußern, kann Unterlagen nachreichen und Mängel abstellen. Praktisch heißt das aber auch: Wenn ein Eintrag online geht, ist der beanstandete Zustand oft längst behoben, manchmal seit Monaten. Im Netz steht trotzdem der Befund vom Kontrolltag. Wer das nicht weiß – und die wenigsten Gäste wissen es –, liest den Eintrag als Beschreibung der Gegenwart.
Das Portal ist im Übrigen nicht auf Restaurants zugeschnitten. Veröffentlicht werden Grenzwertüberschreitungen und Verstöße aus der gesamten amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, vom Metzger über die Bäckerei bis zum Betrieb, der Futtermittel herstellt. Sortieren lässt sich der Bestand nach den vergangenen 24 Stunden, sieben, 30 oder 90 Tagen, dazu gibt es eine Detailsuche. Und es gibt eine eigene Rubrik für Richtigstellungen. Dass sie existiert, sagt schon einiges über die Fehleranfälligkeit des Verfahrens.
In diesem Fall wurde es das nicht. Eine Sprecherin der Stadt Köln bestätigte gegenüber t-online, dem Verbraucherschutzamt sei ein Fehler unterlaufen, der Eintrag sei umgehend gelöscht worden. Die Formulierung ist knapp, sie enthält aber alles, was ein Betrieb in so einer Lage hören will: Schuldeingeständnis, Löschung, Kontaktaufnahme. Was sie nicht enthält, ist eine Erklärung, wie ein Datensatz, der automatisch verschwinden soll, ein zweites Mal sichtbar wird.
„Dem Verbraucherschutzamt ist leider ein Fehler unterlaufen. Der Eintrag bei Lebensmitteltransparenz wurde umgehend gelöscht. Die Kolleg*innen nehmen Kontakt zum Betreiber auf und bitten, das Versehen zu entschuldigen.“
Sprecherin der Stadt Köln, gegenüber t-online
Die betroffene Gastronomin zeigte sich besorgt. Sie berichtete t-online, schon nach der ursprünglichen Veröffentlichung des Berichts wirtschaftliche Einbußen erlitten zu haben; mehrere Reservierungen seien damals storniert worden. Wie hoch der Schaden war, ist nicht beziffert, und ob die zweite, versehentliche Veröffentlichung erneut zu Absagen geführt hat, ist ebenfalls offen. Name und Adresse des Betriebs wurden nicht genannt – was in dieser Konstellation die einzig vernünftige Entscheidung ist.
Stornierte Reservierungen wiegen in diesem Jahr besonders schwer. Die Umsätze im Gastgewerbe stehen seit Monaten unter Druck; belastbare Zahlen für Köln allein veröffentlicht das Statistische Landesamt nicht. Ein Betrieb mit 40 Plätzen, dem an zwei Abenden je ein Sechsertisch abspringt, verliert damit keinen Luxus, sondern seine Marge. Deshalb ist die Frage, wie lange ein Eintrag steht, keine juristische Spitzfindigkeit, sondern eine betriebswirtschaftliche.
Ein Eintrag verschwindet aus dem Netz, aber nicht aus den Köpfen
Wer je einen Kontrollbericht in der Hand gehalten hat, weiß, wie unterschiedlich sich so ein Papier liest. Für die Behörde ist es eine Momentaufnahme mit Fristen und Nachkontrolle. Für den Gast, der es im Netz findet, ist es ein Urteil. Zwischen einem falsch gelagerten Kasten Salat und einer echten Gefährdung unterscheidet die Wahrnehmung nicht mehr, sobald der Name des Ladens dabeisteht. Und anders als der Eintrag verfällt eine Erinnerung nicht nach sechs Monaten.
Genau hier setzt die Kritik der IG Gastro an. Maike Block von der IG Gastro stellte gegenüber t-online zunächst klar, dass die Arbeit der Lebensmittelüberwachung von vielen Kölner Betrieben als sachlich und konstruktiv wahrgenommen werde und dass Kontrollen zur Qualität und Sicherheit in der Gastronomie beitrügen. Der Einwand richtet sich nicht gegen die Kontrolle. Er richtet sich gegen die Art, wie ihr Ergebnis öffentlich gemacht wird.
„Kritischer sehen wir hingegen die öffentliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen. Transparenz für Verbraucher ist richtig, sie darf aber nicht zur öffentlichen Prangerwirkung werden. Gerade deshalb müssen Veröffentlichungen absolut korrekt, aktuell und verhältnismäßig sein.“
Maike Block, IG Gastro
Zwei Ämter kontrollieren, und nur eines von beiden füllt das Portal
Für den Betrieb ist die Zuständigkeit dabei alles andere als akademisch. Das Portal wird von der Lebensmittelüberwachung befüllt. Daneben kontrolliert das Ordnungsamt gaststättenrechtlich, und zwar auf einer ganz anderen Grundlage: Paragraf 22 Gaststättengesetz und Paragraf 29 Gewerbeordnung berechtigen die Stadt, Geschäfts- und Nebenräume jederzeit zu betreten. Ohne Voranmeldung, ohne Anlass. Auch das Bauaufsichtsamt führt eigenständig Kontrollen durch. Drei Türen, drei Protokolle, ein Betrieb.
Was bei einer gaststättenrechtlichen Kontrolle abgefragt wird, hat die Stadt öffentlich aufgeschrieben, und die Liste ist länger, als die meisten Gäste vermuten. Notiert werden Tag, Uhrzeit, Anlass und die Namen der Kontrollierenden, dann die Erlaubnislage: Liegt die Gaststättenerlaubnis im Original oder in Kopie vor Ort? Wird die genehmigte Betriebsart eingehalten? Ein Café, das abends zur Bar wird, ist an dieser Stelle schneller im Protokoll, als ihm lieb ist.
Ein Satz auf der städtischen Seite erklärt, warum Papier in diesem Gewerbe weiterhin zählt: Die individuellen Regeln der eigenen Erlaubnis können die Kontrollierenden während der Prüfung nicht digital einsehen. Wer seine Konzession und die Sondernutzungserlaubnis nicht im Original oder in Kopie im Laden hat, kann vor Ort also nicht belegen, dass er im Recht ist. Der Ordner hinter der Kasse ist damit kein Relikt, sondern Betriebsausstattung. Kontrolliert wird der gesamte Katalog, den die Stadt selbst so gliedert:
- Jugendschutz: Aushang des Gesetzes, Minderjährige nach 24 Uhr ohne Begleitung, Alkohol, Tabak, Geldspielgeräte
- Alkoholsucht-Prävention: ein alkoholfreies Getränk zum Preis des günstigsten alkoholischen, auch in der Happy Hour
- Nichtraucherschutz: Rauchverbot, sichtbarer Warnhinweis, Altersprüfung am Zigarettenautomaten
- Verbraucherschutz: Preisaushang neben dem Eingang, Preislisten am Tisch, Mengenangaben, Pfandauszeichnung
- Sicherheit: geprüfte Feuerlöscher im Schank- und Gastraum, gekennzeichnete und freie Fluchtwege
- Schutz der Anwohnenden: Nachtruhe ab 22 Uhr, Lautstärke, Beschallung des Straßenlands
- Außengastronomie: gültige Sondernutzungserlaubnis, eingehaltene Fläche, zulässiges Mobiliar, Sperrzeit
- Bewachungspersonal: Qualifikation, Wachbuch, Ausweis und Namensschild oder Kennnummer der Türkräfte
Manches davon klingt nach Kleinigkeit und ist keine. Dass ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das billigste alkoholische, steht seit Jahren im Gesetz und wird trotzdem regelmäßig übersehen. Bierzeltgarnituren und Kunststoffmöbel sind auf genehmigten Außenflächen nicht überall erlaubt. Und bei Spielgeräten prüfen die Kontrolleure, ob das Gerät an das Sperrsystem OASIS angeschlossen und die Prüfplakette aktuell ist. Wer den Katalog einmal durchgeht, findet in fast jedem Betrieb einen offenen Punkt.
Zwei Punkte des Katalogs stehen selten in Ratgebern. Erstens die Persönlichkeitsrechte: Die Kontrolleure halten fest, ob im Schank- und Gastraum eine Videoüberwachung läuft und ob sie öffentliches Straßenland erfasst. Zweitens der Schutz öffentlicher Flächen: Bei Imbissen, Schnellrestaurants und Kiosken wird geprüft, ob Mülleimer vorhanden sind, ob vor dem Eingang Aschenbecher stehen und ob Werbeträger und Warenauslagen ordnungsgemäß aufgestellt sind. Der Bürgersteig gehört in Köln ausdrücklich zum Prüfgegenstand.
Die Folgen sind gestaffelt. Möglich sind Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld, Bußgelder, die Untersagung der unerlaubten Nutzung öffentlicher Flächen und das Nacherheben von Gebühren für Sondernutzungen. Gegenstände können sichergestellt oder versiegelt werden. Am Ende der Skala steht die vorübergehende oder dauerhafte Schließung. Zwischen einer Verwarnung ohne Verwarngeld und einer Schließung liegt in der Praxis ein weiter Weg – im Netz sieht man ihm den Unterschied nicht immer an.
Ansprechpartnerin für Betriebe ist die Zentrale Anlaufstelle Gastronomie am Willy-Brandt-Platz 3 in Deutz, erreichbar unter 0221/221-20663 und [email protected]. Sie ist für Publikum nur eingeschränkt und nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet; auf der Fragenseite der Stadt steht ausdrücklich, man möge nicht spontan vorbeikommen. Wer einen fehlerhaften Eintrag entdeckt, wendet sich an das Amt, das ihn eingestellt hat – im Kölner Fall also an das Verbraucherschutzamt.
„Der aktuelle Fall zeigt, wie sensibel mit diesen Informationen umgegangen werden muss. Vertrauen entsteht durch Transparenz, aber eben auch durch Fairness.“
Maike Block, IG Gastro
Gelöscht ist der Eintrag, erklärt ist der Fehler damit nicht
Offen bleibt das Wichtigste. Ob es sich um einen Einzelfall oder um einen technischen Fehler handelt, der weitere Einträge betreffen könnte, hat die Stadt nicht mitgeteilt. Ob die Betreiberin für den entstandenen Schaden entschädigt wird, ebenfalls nicht. Angekündigt wurde lediglich, dass sich Mitarbeitende bei ihr melden und um Entschuldigung bitten. Für einen Betrieb, dessen Reservierungsbuch nach der ersten Veröffentlichung Lücken hatte, ist das ein schmaler Ausgleich.
Mein Vorbehalt gilt nicht dem Portal, sondern seiner Pflege. Eine Veröffentlichung, die auf sechs Monate befristet ist, muss nach sechs Monaten weg sein, sonst ist die Befristung nur ein Versprechen. Für Gäste heißt das umgekehrt: Wer einen Eintrag liest, sollte zuerst auf das Datum schauen und dann auf den Vorwurf. Und wer wissen will, wie sauber eine Küche wirklich arbeitet, schaut immer noch am besten selbst hin – die Toilette verrät mehr über einen Laden als jedes Formular.




