Verwaltungsgericht kippt Kölns Mindestpreis für Mietwagenfahrten
Seit dem 1. Juni galt in Köln eine Preisuntergrenze für Mietwagenfahrten. Das Verwaltungsgericht hält die Allgemeinverfügung für voraussichtlich rechtswidrig – gleich aus drei Gründen.
Lesezeit 5 Min.
Das Verwaltungsgericht Köln hat am Freitag die Kölner Preisuntergrenze für Mietwagenfahrten vorläufig außer Kraft gesetzt. Die 18. Kammer gab zwei Eilanträgen gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt statt, die Mietwagenunternehmen seit dem 1. Juni 2026 verpflichtete, ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 18 L 1226/26. Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung voraussichtlich rechtswidrig – aus drei voneinander unabhängigen Gründen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Die Verfügung war in ihrer Konstruktion einfach: Mietwagenunternehmen durften den Kölner Taxitarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Rabatte durften den Preis, den der Fahrgast am Ende zahlt, nicht unter diesen Mindestsatz drücken. Praktisch bedeutete das eine Untergrenze für jede vermittelte Fahrt im Stadtgebiet – und ein Ende jener Angebote, die deutlich unter dem Taxipreis liegen.
Zur Einordnung gehört, was ein Eilbeschluss leistet und was nicht. Das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz summarisch, ob eine Maßnahme voraussichtlich Bestand hat. Es entscheidet nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit, sondern darüber, ob sie bis zur Klärung angewendet werden darf. Für die beiden erfolgreichen Antragsteller heißt das: Die Untergrenze gilt für sie vorerst nicht. Für alle anderen ändert der Beschluss unmittelbar nichts.
Der Oberbürgermeister hat entschieden, wo der Rat zuständig ist
Der erste Einwand des Gerichts ist ein kommunalrechtlicher. Die Allgemeinverfügung wurde vom Oberbürgermeister erlassen; über die Festsetzung eines solchen Mindestentgelts muss nach Auffassung der Kammer jedoch der Stadtrat befinden. Eine ausreichende Mitwirkung des Rates sah das Gericht nicht. Der Mangel ist damit kein inhaltlicher, sondern ein formaler – und einer, der sich reparieren ließe, wenn die Stadt den Weg über den Rat geht.
Der zweite Einwand betrifft die Landkarte. Die Stadt hatte das Mindestentgelt auf den sogenannten Taxipflichtfahrbereich erstreckt, der über die Kölner Stadtgrenze hinausreicht. Eine Kommune kann Regelungen dieser Art nach den Ausführungen des Gerichts aber nicht für ein Gebiet treffen, das ihre eigene Zuständigkeit übersteigt. Wer in Köln bestellt und in einer Nachbarkommune aussteigt, wäre nach der Verfügung ebenfalls erfasst gewesen. Der Pflichtfahrbereich ist eine taxirechtliche Größe: Innerhalb seiner Grenzen muss ein Taxi Fahrgäste befördern und den festgesetzten Tarif abrechnen. Ihn zum Rahmen einer Preisregel für ein anderes Gewerbe zu machen, überdehnte nach Auffassung der Kammer die Zuständigkeit der Stadt.
Der dritte Einwand geht am weitesten. Mietwagenverkehre unterscheiden sich nach Darstellung der Kammer systematisch von Taxiverkehren: Ein Taxi darf am Halteplatz warten und auf der Straße angehalten werden, ein Mietwagen muss bestellt werden und nach der Fahrt zum Betriebssitz zurückkehren. Taxispezifische Regelungen lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf Mietwagen übertragen. Genau das aber hatte die Stadt getan, indem sie den Taxitarif zum Maßstab für die Konkurrenz machte. Die Begründung im Einzelnen steht in der Mitteilung des Gerichts vom 24. Juli.
Drei Antragsteller, zwei Erfolge, eine versäumte Frist
Gegen die Verfügung waren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform vorgegangen. Zwei der drei Eilanträge hatten Erfolg. Ein Mietwagenunternehmen scheiterte, weil es zu spät geklagt hatte; die Kammer wies den Antrag wegen Verfristung ab. Das ist mehr als eine Fußnote: Wer die Rechtsbehelfsfrist gegen eine Allgemeinverfügung verstreichen lässt, bleibt an sie gebunden, auch wenn andere sie erfolgreich angreifen. Eine Allgemeinverfügung richtet sich an einen bestimmbaren Kreis von Adressaten und wird öffentlich bekannt gemacht; die Frist läuft damit für alle zur selben Zeit, unabhängig davon, ob ein Unternehmen die Bekanntmachung bemerkt hat.
- Aktenzeichen des entschiedenen Verfahrens: 18 L 1226/26, Beschluss vom 24. Juli 2026
- Streitgegenstand: Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen, gültig seit 1. Juni 2026
- Regelung: höchstens 20 Prozent unter dem Kölner Taxitarif, Rabatte durften den Mindestsatz nicht unterschreiten
- Weitere anhängige Verfahren: 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26
- Rechtsmittel: Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster
Zwei Gewerbe, zwei Rechnungen, ein Preis
Hinter dem Verfahren steht ein Konflikt, der Köln seit Jahren beschäftigt. Das Taxigewerbe arbeitet mit einem behördlich festgesetzten Tarif: Es darf nicht teurer und nicht billiger sein, als die Stadt es festlegt, muss dafür aber auch nicht um jeden Fahrpreis konkurrieren. Mietwagenunternehmen kalkulieren frei. Wenn eine Plattform Fahrten dauerhaft unter dem Taxitarif anbietet, verschiebt sich das Verhältnis zwischen beiden Gewerben – und zwar an einer Stelle, an der das eine gebunden ist und das andere nicht.
Die Stadt hatte darauf mit der Untergrenze reagiert. Aus Sicht des Taxigewerbes war das der Versuch, gleiche Bedingungen herzustellen. Aus Sicht der Mietwagenunternehmen und der Vermittler war es ein Eingriff in die eigene Preisbildung zum Schutz eines Konkurrenten. Das Gericht hat diesen Interessenkonflikt nicht entschieden; es hat festgestellt, dass die Stadt ihn auf diesem Weg nicht regeln durfte. Zur Frage, ob ein Mindestentgelt grundsätzlich zulässig wäre, verhält sich der Eilbeschluss nicht abschließend.
Für Fahrgäste bedeutet die Entscheidung zunächst: Die seit Juni geltende Preisuntergrenze ist für die beiden erfolgreichen Antragsteller vorläufig vom Tisch. Was das im Alltag heißt, hängt davon ab, wie die Anbieter reagieren und ob die Stadt die Verfügung zurücknimmt, ändert oder verteidigt. Eine Aussage dazu, wie sie weiter vorgeht, hat die Verwaltung am Freitag nicht veröffentlicht. Auch das Gericht macht keine Angaben dazu, wie viele Fahrten von der Regelung überhaupt betroffen waren; in der Mitteilung ist von zwei Unternehmen und einer Plattform die Rede, nicht von Fahrtenzahlen oder Umsätzen.
Der Streit ist zugleich einer über Kontrolle. Ein Mindestentgelt lässt sich nur durchsetzen, wenn jemand die tatsächlich gezahlten Preise überprüft – bei Fahrten, die über Apps vermittelt, digital abgerechnet und mit Rabattcodes belegt werden. Die Kölner Verfügung hatte deshalb ausdrücklich auch Rabatte erfasst. Wie eine Behörde diese Vorgabe im laufenden Betrieb prüfen soll, gehörte nicht zu den Fragen, über die das Gericht zu entscheiden hatte.
Zwei weitere Verfahren sind noch anhängig
Der Vorgang ist mit diesem Beschluss nicht abgeschlossen. Zwei weitere Eilverfahren gegen dieselbe Allgemeinverfügung sind beim Verwaltungsgericht anhängig, sie tragen die Aktenzeichen 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26. Ob die Kammer dort ebenso entscheidet, ist offen, auch wenn die drei Beanstandungen aus dem ersten Verfahren fortgelten dürften. Parallel kann die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen; eine Frist dafür nennt die Mitteilung des Gerichts nicht.
Politisch führt der erste Beanstandungsgrund zurück ins Rathaus. Wenn über die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts der Rat zu befinden hat, dann liegt der nächste Schritt nicht bei der Verwaltung allein, sondern in einer Ratsvorlage samt Beratung in den Fachausschüssen. Das dauert – und es macht die Entscheidung öffentlich, was bei einer Allgemeinverfügung aus dem Dezernat so nicht der Fall war. Weitere Entscheidungen der Kammer sind auf der Pressemitteilungsseite des Verwaltungsgerichts dokumentiert.
Der nächste Termin im Verfahren ist damit kein Gerichtstermin, sondern eine Entscheidung der Stadt: Beschwerde in Münster, neue Verfügung über den Rat – oder Verzicht. Bis dahin gilt für die beiden erfolgreichen Antragsteller wieder der Preis, den sie selbst bestimmen. Das Taxigewerbe, das von der Untergrenze profitieren sollte, kommt in der Mitteilung des Gerichts nur als Bezugsgröße vor: über seinen Tarif.




