Vier Konten gesperrt: Kölner Kanzlei klagt gegen Creditreform
Tennisprofi Andreas Mies fordert mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld. Eine Pfändung über gut 5.000 Euro habe ihn wochenlang lahmgelegt – ohne dass ein vollstreckbarer Titel existierte.
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Vier Konten waren gesperrt, darunter das Geschäftskonto. Der Tennisprofi Andreas Mies hat deshalb beim Landgericht Hannover Klage gegen die Wirtschaftsauskunftei Creditreform eingereicht und fordert eine Entschädigung von mindestens 50.000 Euro. Das teilte die ihn vertretende Kölner Kanzlei HÖCKER Rechtsanwälte am Dienstag, 21. Juli 2026, mit. Auslöser war eine Kontopfändung, die nach Darstellung der Klägerseite rechtswidrig war und den French-Open-Sieger im Doppel über mehrere Wochen vollständig finanziell blockierte.
Der Vorgang hat eine Vorgeschichte, die viele Betroffene kennen dürften. Mies ist nach Angaben seiner Anwälte seit Jahren Opfer von Identitätsbetrug: In seinem Namen wurden Verträge geschlossen, aus denen unberechtigte Forderungen entstanden. Eine dieser Forderungen landete bei einem Inkassodienstleister – und von dort in der Zwangsvollstreckung.
Eine Wirtschaftsauskunftei sammelt und bewertet Daten über die Zahlungsfähigkeit von Personen und Unternehmen. Creditreform tritt darüber hinaus als Inkassodienstleister auf, treibt also im Auftrag von Gläubigern offene Forderungen ein. Beide Rollen zusammen bedeuten: Dasselbe Unternehmen, das eine Bonitätsbewertung führt, kann auch die Vollstreckung betreiben. Das ist rechtlich zulässig und im deutschen Forderungsmanagement gängig, erhöht aber die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Prüfung, wer der Schuldner eigentlich ist.
Ein Beschluss über gut 5.000 Euro, vier gesperrte Konten
Im Jahr 2024 erwirkte Creditreform im Auftrag der TUI Deutschland GmbH einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über mehr als 5.000 Euro. Ein solcher Beschluss ist das Standardinstrument der Zwangsvollstreckung in Bankguthaben: Das Gericht verbietet der Bank, an den Kunden auszuzahlen, und weist sie an, den Betrag an den Gläubiger zu überweisen. Voraussetzung ist normalerweise ein vollstreckbarer Titel, also ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine vergleichbare Urkunde. Ein solcher Titel gegen Mies existierte nach Darstellung der Kanzlei nicht.
Die Wirkung eines solchen Beschlusses ist für Privatpersonen wie für Selbstständige gravierend, weil sie sofort eintritt. Die Bank sperrt das Guthaben, sobald ihr der Beschluss zugestellt wird. Lastschriften platzen, Daueraufträge laufen ins Leere, jede Rücklastschrift kostet Gebühren. Wer kein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hat, kommt zunächst an gar kein Geld. Genau dieser Effekt trat hier ein: Rechnungen konnten nicht bezahlt werden, Rücklastschriften und Gebühren häuften sich, und der Ruf des Betroffenen als verlässlicher Geschäftspartner litt.
Wie ein Titel gegen eine Person entsteht, die von der Forderung nichts weiß, ist bei Identitätsbetrug die entscheidende Frage. Der übliche Weg führt über das gerichtliche Mahnverfahren: Ein Gläubiger beantragt einen Mahnbescheid, der Bescheid wird an die angegebene Adresse zugestellt, und wenn niemand widerspricht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Wer nie eine Post erhält, weil der Betrüger eine andere Anschrift angegeben hat, erfährt vom Verfahren erst, wenn das Konto gesperrt ist. Im vorliegenden Fall existierte nach Darstellung der Klägerseite allerdings gar kein vollstreckbarer Titel.
Trotz wiederholter Hinweise auf den Identitätsdiebstahl und trotz anwaltlicher Intervention habe Creditreform nicht reagiert, heißt es in der Mitteilung. Erst nach mehreren Wochen sei die Maßnahme aufgehoben worden. Wie viele Wochen genau, teilt die Klägerseite nicht mit; ebenso wenig, wie hoch der bezifferbare Vermögensschaden ausfiel. Die geforderten 50.000 Euro beziehen sich ausdrücklich auf eine Entschädigung, nicht auf konkret nachgewiesene Kosten.
Ein Gutachten soll den sportlichen Schaden belegen
Der Zeitpunkt macht den Fall für einen Berufssportler besonders. Die Pfändung traf Mies nach Angaben seiner Anwälte in der entscheidenden Vorbereitungsphase für die Saison 2025. Ein sportwissenschaftliches Gutachten und eine sportpsychologische Stellungnahme sollen den direkten Zusammenhang zwischen der Pfändung und dem anschließenden Leistungsabfall bestätigen. Die psychische Belastung habe zu massiven Konzentrationsproblemen geführt und die Leistungs- und Wettkampffähigkeit beeinträchtigt.
Solche Gutachten sind vor Gericht nicht wertlos, aber sie sind Parteivortrag, solange sie nicht gerichtlich bestellt wurden. Ein Landgericht wird im Zweifel eigene Sachverständige beauftragen. Ob sich ein Leistungsabfall im Profitennis kausal auf eine Kontosperre zurückführen lässt, ist die schwierigste Frage dieses Verfahrens – und diejenige, an der die Höhe der Entschädigung hängen dürfte.
Der wirtschaftliche Schaden einer solchen Sperre ist bei Selbstständigen typischerweise höher als der gepfändete Betrag. Wer Miete, Löhne, Versicherungsbeiträge und Reisekosten nicht bezahlen kann, produziert Mahngebühren, Verzugszinsen und im schlechtesten Fall Vertragskündigungen. Hinzu kommt der Reputationsschaden, den die Klägerseite ausdrücklich benennt: Ein Geschäftspartner, dessen Lastschriften platzen, gilt schnell als unzuverlässig. Diese Folgekosten lassen sich schwer beziffern, was die Höhe von Entschädigungsforderungen in solchen Verfahren regelmäßig zum Streitpunkt macht.
Worauf die Klage rechtlich gestützt wird
Die Klage begründet nach Angaben der Kanzlei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie datenschutzrechtliche Verstöße. Der Vorwurf lautet, Creditreform habe Prüf- und Sorgfaltspflichten missachtet, indem konkrete Hinweise auf Identitätsdiebstahl ignoriert wurden. Der dadurch entstandene immaterielle Schaden sei zu ersetzen. Die Klage wurde dem Unternehmen nach Angaben der Kanzlei zugestellt; eine Stellungnahme von Creditreform liegt dieser Redaktion nicht vor. Die Kanzlei dokumentiert ihre Verfahren auf ihrer eigenen Nachrichtenseite.
Bemerkenswert ist die angekündigte Ausdauer. Mies sei bereit, den gesamten Instanzenzug zu nutzen, teilt die Kanzlei mit, um durchzusetzen, dass Auskunfteien und Inkassounternehmen ihre Berechtigung zu Vollstreckungsmaßnahmen und die zugehörige Datenverarbeitung sorgfältiger prüfen. Während des laufenden Verfahrens wollen sich der Kläger und seine Anwälte nicht weiter öffentlich äußern. Über jede gerichtliche Entscheidung soll informiert werden.
Was Kölner Kontoinhaber daraus mitnehmen
Wirtschaftlich interessant ist die Konstellation aus einem weiteren Grund. Der Auftraggeber der Pfändung war nach Darstellung der Kanzlei die TUI Deutschland GmbH, also ein Reiseunternehmen. Wer Dienstleistungen online verkauft und die Identität seiner Kunden nicht zuverlässig prüft, verlagert das Risiko falscher Angaben auf Dritte, sobald er Forderungen zur Vollstreckung gibt. Zur Rolle des Auftraggebers äußert sich die Mitteilung der Kanzlei nicht weiter; Beklagte ist ausschließlich die Auskunftei.
Die Kanzlei stellt den Fall ausdrücklich als Beispiel dar. Rechtswidrige Kontopfändungen aufgrund fahrlässiger Datenverarbeitung seien kein Einzelfall; viele Unternehmen nähmen in Kauf, dass Betroffene ihre Grundrechte nicht wirksam wahren könnten. Diese Bewertung stammt von der Klägerseite und ist keine gerichtliche Feststellung. Belastbare Zahlen darüber, wie viele Kontopfändungen in Deutschland auf falsche Schuldneridentifikation zurückgehen, sind öffentlich nicht verfügbar – weder bei den Gerichten noch bei den Auskunfteien.
Für die Leserin mit dem ganz normalen Girokonto ist der Fall aus einem Grund relevant: Eine Kontopfändung wirkt sofort, ihre Aufhebung dauert. Wer den Verdacht hat, dass in seinem Namen Verträge geschlossen wurden, sollte den Identitätsdiebstahl schriftlich und mit Zustellnachweis bei Gläubiger, Inkassodienstleister und Auskunftei anzeigen und die Selbstauskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung einholen. Diese Auskunft ist kostenfrei und zeigt, welche Forderungen überhaupt gespeichert sind.
Vertreten wird Mies von der Kölner Kanzlei HÖCKER Rechtsanwälte am Friesenplatz, Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Marcel Leeser. Die Kanzlei ist auf Medien-, Presse- und Äußerungsrecht spezialisiert und dokumentiert ihre Verfahren regelmäßig öffentlich – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Pressemitteilungen den Sachstand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergeben und nicht alle dargestellten Entscheidungen rechtskräftig sind. Diese Einschränkung gilt auch hier: Bislang liegt eine Klageschrift vor, kein Urteil.
Wer selbstständig ist, sollte zudem wissen, dass ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, nur natürlichen Personen offensteht und dass jede Bank es auf Antrag einrichten muss. Wer als Einzelunternehmer Betrieb und Privates über ein einziges Konto laufen lässt, steht bei einer Pfändung besonders schlecht da. Wann das Landgericht Hannover verhandelt, ist offen: Ein Termin steht bislang nicht fest.




